Filesharing
Auf dieser Seite werden in der Zukunft ein paar Infos zum Thema Filesharing ergänzt, das Aktuellste steht ganz oben.
2008-03-15:
heise online – Erneute Klage gegen die US-Musikindustrie
Im Februar 2005 verklagte der Lobbyverband der US-Musikindustrie RIAA unter anderem die alleinerziehende Mutter Tanya Andersen wegen illegalen Downloads von Musikdateien aus dem Internet. Die Klage hatte keinen Erfolg. Andersen klagte daraufhin gegen den Musikverband unter anderem auf Betrug, Verletzung der Privatsphäre, Verleumdung und üble Nachrede.
Die Anklage enthält unter anderem eine Anschuldigung gegen die damalige RIAA-Firma MediaSentry. Laut Lybeck sammelt MediaSentry Dateien von den Festplatten von Privatpersonen, ohne deren Zustimmung einzuholen. Außerdem kritisiert Lybeck die Schleppnetztaktik des Musikverbandes, der auch „Delfine“, sprich Unschuldige wie Andersen, ins Netz gingen. Ein erfolgreicher Prozess könnte der Klagewelle seitens der Musikindustrie ein Ende bereiten, so die Hoffnung Lybecks.
Die Beweisführung der RIAA-Anwälte, die sich selten auf mehr als eine IP-Adresse und einen Dateinamen stützt, steht nach Experten auf wackeligen Beinen. Der Prozess droht nun für die RIAA zu einer Blamage zu werden.
2008-01-09:
Nach einem Urteil des Landgerichts München vom 4. Oktober 2007 ist der Inhaber eines DSL-Anschlusses nicht für die darüber getätigten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die Richter lehnten eine Haftung auf Unterlassung und Schadensersatz ab.
In diesem Fall klagte ein Radiosender aus München. Er wurde von sechs großen deutschen Plattenlabels abgemahnt, da ein Mitarbeiter über die Tauschbörse LimeWire über 1000 urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Download angeboten hat. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der GVU identifizierte man den Radiosender als Anschlussinhaber und mahnte ihn entsprechend ab.
Der Radiosender reichte aufgrund der „abwegig falschen Begründung des Abmahnschreibens“ und einer Forderung nach einer „nicht weiter erläuterten Pauschalzahlung“ Klage ein. Das Landgericht München gab der Klage weitgehend statt. Die Plattenlabels haben demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz, Wertersatz und Ersatz von Anwaltskosten.
In diesem Fall ging es vor allem um die Frage, ob ein Anschlussinhaber die Pflicht hat, seinen Anschluss zu prüfen und entsprechend zu handeln. Zudem wurde geklärt, ob der Inhaber auch dann haftet, wenn er die Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen hat.
Quelle: WinFuture.de
Information vom 2007-04-17:
Der so genannte File Sharing Monitor ist das Stück Software, welches Firmen die vor Gericht verwertbaren Daten der Filesharer besorgt, die sie anklagen oder abmahnen wollen. Vor wenigen Tagen wurden neue Details bekannt, wie dieses Procedere im Detail von statten gehen soll. Noch im März wurden über 500 Briefe an Filesharer in Großbritannien verschickt, denen von der Rechtsanwaltskanzlei Davenport Lyons mit Sitz in London der illegale Vertrieb des Spieles Dream Pinball 3D vorgeworfen wurde. Die Sammlung der Daten und laut eigenen Aussagen die rechtlich gültige Beweisführung der Anklage wurde von eben diesem File Sharing Monitor (FSM) durchgeführt. In ihren Schreiben erläutert die Kanzlei recht ausführlich die Funktionsweise ihres Wundermittels.
So verbindet sich der FSM mit dem Gnutella- oder eDonkey-Netzwerk und sucht gezielt nach den entsprechenden Spieletiteln, dessen Vertrieb abgemahnt werden soll. Danach sucht und sammelt der in seiner Funktion abgewandelte Filesharing-Client nach den IPs und GUIDs der User. Die Globally Unique Identifier (GUID) ist eine hexadezimale Nummer mit 32 Stellen, die nach der Installation des eDonkey-kompatiblen Clients automatisch erzeugt wird. Mit Hilfe dieser Nummer kann der User beim Login bei einem Server immer wieder als solcher identifiziert werden. Der Vorteil für das eDonkey-Netzwerk: Auch nachdem man aus der Leitung geflogen ist und sich die IP geändert hat, sinkt man nach einem erneuten Connect in der Download-Priorität nicht sofort wieder auf Null. Da sich diese Nummer nach der Installation des Clients bis zu dessen Deinstallation nicht ändert, kann die GUID natürlich auch sehr gut zur Verfolgung und Datensammlung der Filesharingjäger eingesetzt werden.
Anschließend wird ein Teilstück des abmahnungswürdigen Spieles herunter geladen. In diesem Fall das Spiel von Zuxxez Entertainment inklusive deutschem Zeitstempel. Stellt sich die Frage, ob lediglich der Download eines vergleichsweise kleinen Teils des Archivs reicht, um der anzuklagenden Person auch den Besitz und Vertrieb des kompletten Spieles nachzuweisen.
Nach dem erfolgreichen Testdownload hält der FSM den Filenamen, dessen Größe, den Usernamen im Netzwerk und die IP-Adresse des Anbieters, das verwendete Protokoll beziehungsweise die Bezeichnung des P2P-Clients und die Uhrzeit des Downloads fest und fügt diese Angaben einer eigenen Datenbank hinzu. Danach wird völlig automatisch über die WHOIS Suche der Brief an den Provider geschrieben, und um die Zusendung der persönlichen Daten des verdächtigten Filesharers gebeten.Im Brief der Rechtsanwaltskanzlei wird der File Sharing Monitor (FSM) in dessen Gebrauch als narrensicher dargestellt, Fehler seien unmöglich. Mit dessen Hilfe könne man dem Richter alle vor Gericht zulässigen und benötigten Daten liefern. Organisationen wie RIAA und MPAA sind aber in der Vergangenheit in diversen Ländern damit reingefallen, Uploader von illegalen Files nur aufgrund der ermittelten IP-Adresse verklagen zu wollen. Viele Richter sahen die IP-Adresse als alleiniges Beweismittel als zu geringfügig an. Zumindest hier in Deutschland sind die Massenabmahnungen per FSM rechtlich fragwürdig, auch haben nach dem Eingang von unzähligen Anfragen die Provider begonnen ungehalten zu reagieren.
Dies alles sind offensichtlich Anzeichen dafür, warum man sich in den letzten Monaten mit seinen Aktionen vermehrt auf das Inselreich Großbritannien konzentriert hat. Über die Methoden der Verfolgung der P2P-Benutzer via Bittorrent-Netzwerk gibt der Brief verständlicherweise keinerlei Auskunft. Man kann aber von der Existenz eines vergleichbaren und in seiner Funktion ähnlich abgewandelten Clients für dieses Netzwerk ausgehen.
Quelle: gulli

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